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§ 5 Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung

(1) Die Vereinigung arbeitet eigenständig als Brandenburger Landesverband in der Vereinigung "GRÜNE LIGA e.V." als Netzwerk der ökologischen Bewegung.

(2) Die Vereinigung arbeitet in Form regionaler-, fach- und projektbezogener Gruppen. Der Landessprecherrat kann den fachbezogenen Gruppen den Status eines Facharbeitskreises (FAK) verleihen. Näheres regelt die Geschäftsordnung (GO) der FAK.

(3) Die Projektarbeit der Gruppen der Vereinigung ist nicht an territoriale Verwaltungsgrenzen im Land Brandenburg gebunden.

 
 
 
 
 
 

§ 6 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

- die Landesmitgliederversammlung

- der Landessprecherrat

- die Revisionskommission

- die Schiedskommission

 
 
 
 
 
 

§ 7 Die Landesmitgliederversammlung

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung.

Sie entscheidet über:

- Art und Weise der Zusammenarbeit innerhalb der Vereinigung

- weitere Organe der Vereinigung: Wahl, Bestätigung bzw. Abberufung des Landessprecherrates (bei 2/3-Stimmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder), der Rechnungsprüfungskommission (bei 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder), der Schiedskommission (bei 2/3-Stimmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder), Satzungsänderung (bei 2/3-Stimmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder), Annahme weiterer Beschlüsse und Dokumente der Vereinigung (bei einfacher Stimmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder).

(2) Die Einladung zur Landesmitgliederversammlung erfolgt durch den Landessprecherrat mindestens 4 Wochen vorher in schriftlicher Form und mit Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Landesmitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlußfähig. Sie findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder der Vereinigung gemäß §4 oder der Landessprecherrat es für erforderlich halten.

(4) Über die Landesmitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. In ihr sind die Beschlüsse sowie der Ablauf der Landesmitgliederversammlung festzuhalten. Die Niederschrift ist von zwei Landesprechern und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.